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Österreich: Änderung der Gewerbeordnung
Der österreichische Nationalrat hat am 29.06.2017
eine Änderung der Gewerbeordnung beschlossen.
Das Gesetz wurde am 17.07.2017 im österreichischen
Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt schrittweise
zwischen dem 18.07.2017 und dem 01.05.2018 in
Kraft.
Schwerpunkt der Regelung ist eine maßvolle
Liberalisierung des österreichischen Gewerberechts.
So geht die Zahl der reglementierten Gewerbe
von 80 auf 75 zurück. Besonders relevant ist die
Dereglementierung der Herstellung kosmetischer
Produkte und der Arbeitsvermittlung. Gleichzeitig werden
19 Teilgewerbe freigegeben. Bei Teilgewerben handelt
es sich um Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren
selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet
werden kann, die die Befähigung dafür auf vereinfachte
Art nachweisen können (z.B. Lehrabschlussprüfung,
Praxiszeiten). Kein Teilgewerbe mehr, das heißt frei
von den bisherigen Zugangsvoraussetzungen, sind im
Sinne der neuen Gewerbeordnung unter anderem:
Änderungsschneiderei, Autoverglasung, Einbau von
Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
Erzeugung von Speiseeis, Instandsetzen von Schuhen,
Modellieren von Fingernägeln und Zusammenbau
von Möbelsätzen (§ 162 der Gewerbeordnung neue
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Fassung). Diese Änderungen sind am 18.10.2017 in
Kraft getreten.
Eine weitere wichtige Neuregelung ist die Erlaubnis
für jeden Inhaber einer Gewerbeerlaubnis, zukünftig
bis zu 30% des jährlichen Umsatzes im Bereich
nicht angemeldeter Gewerbe zu erzielen, sofern die
Gewerbeberechtigung dadurch „sinnvoll ergänzt“
wird.
In verwaltungstechnischer Hinsicht führt das
Gesetz eine „Gewerbelizenz“ ein, mit der die
erlangten Gewerbeberechtigungen und Nebenrechte
zusammengefasst werden. Zusätzliche freie Gewerbe
brauchen in Zukunft nicht mehr angemeldet, sondern
nur noch angezeigt werden.
Schließlich führt die Änderung Vereinfachungen im
Hinblick auf die Errichtung, die Änderung und den
Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen ein. Sie weitet
insbesondere das vereinfachte Genehmigungsverfahren
mit eingeschränkten Parteirechten für Nachbarn und
dem daraus zu erwartenden Beschleunigungseffekt für
das Verfahren aus.
(Quelle: GTAI)
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