Auch ein Null Bescheid kann Steuerpflichtigen beschweren
Der Bundesfinanzhof1 hat zum Fall einer in
Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft
geurteilt, die Eigentümerin einer im Inland
belegenen Immobilie war. Der Kauf der Immobilie
wurde mit einem Bank- und Gesellschafterdarlehn
finanziert. Die Einkünfte aus der Vermietung des
Objekts unterlagen in Deutschland, im Rahmen
der beschränkten Steuerpflicht als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, der Ertragsbesteuerung.2
Die Immobilie wurde später veräußert, wobei
der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen
Tilgung des Gesellschafterdarlehns ausreichte.
Die Gesellschafter verzichteten deshalb auf
Teilbeträge der Darlehnsforderung. Das
Finanzamt berücksichtigte diese Verzichtsbeträge
ertragswirksam, ermittelte aber auf
dieser Grundlage negative Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb. Obwohl die Körperschaftsteuer
Rechnungskopie für Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausreichend
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten
ausländische Unternehmer, die im Inland bezahlte
Umsatzsteuer nur in einem besonderen
Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet. Hierzu
müssen sie innerhalb einer bestimmten Frist, die
je nach Sitzort des ausländischen Unternehmers
unterschiedlich ist, dem Vergütungsantrag
die Rechnungen und Einfuhrbelege beifügen.
Im entschiedenen Fall war die Vergütung von
Vorsteuerbeträgen für 2010 streitig. In diesem
Zeitraum waren die Belege auf elektronischem
Weg in „Kopie“ beizufügen. Dieses Erfordernis
ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs3 auch
010 • www.heuser.de
in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum
mit 0 € festgesetzt wurde, war eine dagegen
gerichtete Klage der Gesellschaft wegen
der Berücksichtigung des Verzichtsbetrags
erfolgreich. Begründet wurde dies zunächst
damit, dass auch ein sogenannter Null Bescheid
eine Beschwer darstellen kann, wenn dies zur
Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags
führt.
Des Weiteren hat das Gericht festgestellt,
dass der Forderungsverzicht nicht zu den der
beschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft
unterliegenden inländischen Einkünften gehört.
Zur Besteuerung werden hier nur die Einkünfte
aus der Vermietung und Verpachtung sowie aus
der Veräußerung inländischer unbeweglicher
Vermögensgegenstände herangezogen.
(Quelle: DATEV)
Steuern
1 BFH, Urt. v. 07.12.2016, I R 76/14, BFH/NV 2017, S. 847, LEXinform 0950180.
2 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG.
3 BFH, Urt. v. 17.05.2017, V R 54/16, DStR 2017, S. 1533, LEXinform 0951189.
dann gewahrt, wenn es sich nicht um eine Kopie
des Originals, sondern um eine Kopie handelt,
die von einer Kopie des Originals angefertigt
wurde.
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2015 müssen
die Rechnungen und Einfuhrbelege auf
elektronischem Weg als „eingescannte Originale“
übersandt werden. Bei begründeten Zweifeln
kann das Bundeszentralamt für Steuern auch
den Nachweis im Original verlangen.
(Quelle: DATEV)