Steuern
Vereinigte Arabische Emirate: Neues Mehrwertsteuergesetz
Als erstes hatten die Staaten des Golfkooperationsrats
(GCC; Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-
Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) das
Rahmenabkommen über die Mehrwertsteuer (RÜ)
beschlossen. Auf dieser Grundlage haben die VAE
Ende August 2017 das Gesetzes-Dekret Nr. 8/2017
über die Mehrwertsteuer (MwStG) verabschiedet.
Das MwStG tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Befreiungen und Null-Sätze
Das MwStG wiederholt einerseits Regelungen des
Rahmenabkommens, etwa den Mehrwertsteuersatz
von fünf Prozent, zum anderen konkretisiert es aber
auch einige Vorschriften des Rahmenabkommens. So
listen etwa die Art. 45 und 46 MwStG auf, welche
Waren und Dienste entweder von der Mehrwertsteuer
befreit sind oder einem Steuersatz von Null
Prozent unterliegen. Null Prozent gelten etwa für
internationale Transportdienste (Waren und Güter)
und Waren, die mit diesen Transportdiensten im
Zusammenhang stehen, Bildungsdienste ebenso wie
die Lieferungen der hiermit zusammenhängenden
Waren, einige medizinische Dienste und Waren, die
Lieferung/Import von Edelmetallen oder Wohnbau
während der ersten drei Jahre der Fertigstellung
(Art. 45 MwStG).
In den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung
kommen: Einige von der Durchführungsverordnung
011 • www.heuser.de
noch zu bestimmende Finanzprodukte und –dienste,
lokale Transportdienste, Wohnungsbau, soweit
dieser nicht bereits dem Null-Satz unterliegt, sowie
der Verkauf von unbebautem Land (Art. 46 MwStG).
Eine noch zu erlassende Durchführungsverordnung
zum MwStG wird die Regelungen noch präzisieren.
Registrierungspflicht
Registrierungspflichtig sind Personen ohne Sitz in
den VAE oder in einem GCC-Mitgliedstaat, die dort
Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen. Sie
sind ausnahmsweise nicht registrierungspflichtig,
wenn die Steuerschuld für diese Waren oder
Dienste bereits eine andere Person mit Sitz in
einem Mitgliedstaat trifft (Art. 13 Nr. 2 MwStG).
Einen solchen Fall, in dem sich die Steuerschuld
vom Lieferanten oder Dienstleister auf den Kunden
verlagert (Reverse-Charge-Mechanismus) nennt
Art. 41 des Rahmenabkommens. Danach trifft den
Kunden die Steuerschuld, wenn dessen Sitz in
einem Mitgliedstaat liegt, der Leistungsort identisch
mit dem Sitz des Kunden ist und schließlich
der Dienstleister oder Lieferant seinerseits über
keinen Sitz in einem Mitgliedstaat verfügt. Aus
der Verlagerung der Steuerschuld folgt auch, dass
der Lieferant oder Dienstleister seinem Kunden
lediglich eine Nettorechnung stellt.
(Quelle: GTAI)