Steuern
Abmahnung und Aufwendungsersatz sind umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch
Der Bundesfinanzhof 4 hat entschieden, dass die
Abmahnung durch einen Unternehmer und der zu
zahlende Aufwendungsersatz des abgemahnten
Wettbewerbers im Rahmen eines umsatzsteuerlichen
Leistungsaustauschs stattfindet.
Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer
über einen Rechtsanwalt mehrere Wettbewerber
wegen unrichtiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
abgemahnt. Die Wettbewerber gestanden den Verstoß
ein und unterzeichneten eine Unterlassungserklärung.
Darüber hinaus zahlten sie den für die Erstellung der
Abmahnung geltend gemachten Aufwendungsersatz
(Rechtsanwaltskosten).
Werbungskostenabzug nach einem
gescheiterten betrügerischen
Anschaffungsgeschäft
Ein Investor beabsichtigte, ein Villengrundstück
über einen Makler zu erwerben und es anschließend
zu vermieten. Der Makler spiegelte dem Investor
vor, den Kauf für etwa 2 Mio. € einschließlich seiner
Provision vermitteln zu können. Voraussetzung
sollte sein, dass der Investor im Hintergrund bliebe
und das Geld in bar übergebe. Darauf ließ sich der
Investor ein und übergab das Geld, das der Makler
aber statt für die Abwicklung des Geschäfts für sich
selbst verwendete. Dafür wurde er später zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Investor machte den Betrugsschaden in
seiner Einkommensteuererklärung als vorab
entstandene Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der
Bundesfinanzhof 5 hielt das für zutreffend, denn
der Investor war entschlossen, das Grundstück zu
erwerben und zu vermieten.
Hinweis: Grundsätzlich sind Anschaffungskosten
für ein vermietetes Gebäude nur in Form der
Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten
abziehbar. Wird aber die Gegenleistung nicht
erbracht, sind die vergeblich aufgewendeten
Beträge sofort in voller Höhe als Werbungskosten
abziehbar, und zwar unabhängig davon, ob eine
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung bestand
oder nicht.
(Quelle: DATEV)
4 BFH, Urt. v. 21.12.2016, XI R 27/14, DB 2017, S. 946, LEXinform 0934854.
5 BFH, Urt. v. 09.05.2017, IX R 24/16, DB 2017, S. 1488, LEXinform 0950978.
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Der Unternehmer behandelte die Zahlungen als nicht
steuerbaren Schadensersatz.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn
mit der Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen
Streitbeilegung hat der Unternehmer seinen Wettbewerbern
einen Weg gewiesen, ihn als Gläubiger
ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu
stellen. Das stellt eine Leistung des Unternehmers
dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.
(Quelle: DATEV)