Global Mobility
Russische Föderation: Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht
Präsident Putin hat am 18. Juni 2017 Gesetzesänderungen
zum Arbeitsrecht (Gesetz Nr. 125-FZ)
unterzeichnet. Die Änderungen gelten seit dem
29. Juni 2017 und betreffen Teilzeitarbeit und
Lohnregelungen für arbeitsfreie Feiertage.
Teilzeitarbeit: wichtige Änderungen
Die normale Arbeitswoche beträgt in der Regel
40 Stunden und darf diese nicht überschreiten.
Gesetzlich erlaubt sind allerdings 120 Überstunden
pro Jahr. Arbeitnehmer können jedoch auch
teilzeitbeschäftigt werden – also weniger arbeiten
als die Regelarbeitszeit vorsieht. Teilzeitarbeit
kann durch weniger Arbeitstage pro Woche oder
Arbeitsstunden pro Arbeitstag erfolgen, auch bei
Schichtarbeit.
Seit dem 29. Juni 2017 können Arbeitgeber
nunmehr die Teilzeitarbeit flexibler handhaben
und sowohl die Anzahl der Wochenarbeitstage
als auch der täglichen Arbeitszeit in Kombination
kürzen (also z. B. vier Arbeitsstunden montags und
zwei Arbeitsstunden donnerstags). Dies war bisher
unzulässig.
Schwangere Frauen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten
haben nunmehr ein Recht darauf, dass der
Arbeitgeber die Arbeitszeit nach den Wünschen des
Arbeitnehmers kürzt bzw. ändert (z. B. Arbeitsbeginn
zwei Stunden später als regulär vorgesehen).
Einschränkungen bei nichtnormierter Arbeitszeit
Seit dem 29. Juni 2017 kann ein nichtnormierter
Arbeitstag für Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten,
04 • www.heuser.de
nur bei reduzierter Anzahl der Wochenarbeitstage
vorgesehen werden (nicht bei reduzierter täglicher
Arbeitszeit). Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit
beschäftigt werden soll, sollte dies detailliert im
Arbeitsvertrag geregelt werden.
Arbeit ohne Mittagspause
Bisher sah das Arbeitsrecht eine zwingende
Mittagspause von mindestens 30 Minuten vor.
Seit dem 29. Juni 2017 ist die Pause nicht mehr
zwingend, wenn der Arbeitnehmer weniger als vier
Stunden pro Tag arbeitet. Dies ist im Arbeitsvertrag
oder der Betriebsordnung zu regeln. Bisher galt
die Mittagspausenregelung für alle Arbeitnehmer,
unabhängig von der Arbeitszeit.
Neuregelung für Arbeitsentlohn an arbeitsfreien
Tagen und Feiertagen
Bisher mussten die ersten zwei Überstunden mit
mindestens der eineinhalbfachen Lohnhöhe und
darüber hinausgehende Arbeitsstunden mit mindestens
der doppelten Lohnhöhe vergütet werden.
Diese Regel gilt nunmehr nur noch für Wochentage.
Für Überstunden, die am Wochenende geleistet
werden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch
auf Lohn in doppelter Höhe. Die Überstunden am
Wochenende sind in diesem Fall nicht gesondert
zu bezahlen. Dies war bislang nicht gesetzlich
sondern durch die Rechtsprechung des Obersten
Gerichthofes geregelt.
(Quelle: www.anwalt.de)