Steuern
Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
Zwei Änderungsgesetze 6 bescheren Unternehmern
– vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar 2017 –
steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen
im Umgang mit kleineren Beträgen:
Kleinbetragsrechnungen
• Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde
angehoben. Rechnungen, deren Gesamtbetrag
250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen
weniger Pflichtangaben enthalten. 7 Beispielsweise
sind die Angaben zum Leistungsempfänger und
zum Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.
Lohnsteuer
• Lohnsteuer Anmeldungen sind vierteljährlich
abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer
für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als
1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 €
(bisher: 4.000 €) betrug. 8
• Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei
kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitslohn
während der Beschäftigungsdauer 72 €
(bisher: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht
übersteigen. 9
013 • www.heuser.de
Geringwertige Wirtschaftsgüter
• Die Grenze für die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten geringwertiger Wirtschafts-
güter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017
angeschafft oder hergestellt werden, wird von
410 € auf 800 € angehoben. 10 Betragen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger
als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst
werden, ohne in ein besonderes, laufend zu
führendes Verzeichnis aufgenommen zu werden.11
Bisher betrug diese Grenze 150 €.
• Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte
oder hergestellte Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten über
250 € (bisher: 150 €), aber nicht mehr als 1.000 €
betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig
abzuschreibender Sammelposten gebildet
werden. 12
(Quelle: DATEV)
6 Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, BStBl 2017 I, S. 890, LEXinform 0444833; Gesetz gegen schädliche
Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, BGBl 2017 I, S. 2074, LEXinform 0445630.
7 § 33 Satz 1 UStDV.
8 § 41a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG.
9 § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
10 § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
11 § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG.
12 § 6 Abs. 2a EStG.