Bauherr: VierK GmbH &CO.KG
10. GEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfristen für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen beginnen
für das Gemeinschaftseigentum sowie für die Sondereigentume jeweils mit deren
förmlicher Abnahme und enden nach Ablauf von
- 2Jahren für mechanisch bewegliche, elektrische und feuerberührte Bauteile
- 6 Monate für Leuchtmittel
- 5 Jahre für alle übrigen Baubestandteile
Ein Mangel des Bauwerks liegt nicht vor, wenn eine bei der Abnahme mangelfreie Sache
durch gebrauchsbedingten Verschleiß oder unvermeidbare Alterung auch vor Ablauf der
Gewährleistung mangelhaft wird.
Die Eigentümergemeinschaft und jeder Erwerber einzeln ist deshalb verpflichtet, solche
Baubestandteile sorgfältig zu warten und instand zu halten.
Zur Aufrechterhaltung der Gewährleistung der Heizungsanlage ist es erforderlich, dass
diese einmal jährlich im Auftrag der Eigentümergemeinschaft von einer Fachfirma
gewartet wird. Auf Wandoberflächen können bedingt durch eventuelle auftretende
Schwindrisse und ggf. setzungsbedingte Spannungen im Mauerwerk bzw.
Bauwerkskonstruktionen sowie bedingt durch die Materialeigenschaften des Putzes bzw.
der Spachtelungen feine Risse auftreten. Gleiches gilt für alle elastischen Verfugungen,
insbesondere an Sanitärobjekten oder Sockelanschlüssen. Diese können bedingt durch
übliche Setzungen in den ersten Jahren nach Fertigstellung aufreißen und unterliegen
ebenfalls nicht der Gewährleistung.
Ausdrücklich verwiesen wird auf die gültigen Richtlinien der „DIN 18 201 – Toleranzen im
Bauwesen“ und „DIN 18 202 – Toleranzen im Hochbau“.
Mülheim an der Ruhr, 20.01.2017